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Europäischer Kulturaustausch Poggio San Marcello e.V.
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Satzung
des Vereins
Europäischer Kulturaustausch Poggio San Marcello e.V.
Fassung vom 13. Juni 2020, ergänzt am 20. Oktober 2020
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen und heißt
Europäischer Kulturaustausch Poggio San Marcello e.V.
Sitz des Vereins ist Ottobrunn, Deutschland.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
a. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b. Der Verein intendiert die Entwicklung und Stärkung des europäischen Zusammenhalts durch kulturelle Begegnung und Austausch.
c. Ziel des Vereins ist die Organisation und Förderung kultureller Bildungsveranstaltungen in den Bereichen Musik, Literatur, darstellende und bildende Kunst, Theater und Film.
d. Der Vereinszweck wird durch Zusammenarbeit von Künstlern, Lehrbeauftragten und Interessierten aus Italien, Deutschland und anderen Ländern erreicht.
Die Mittel des Vereins sollen
i. für Organisation, Ausstattung und Durchführung kultureller Veranstaltungen wie zum Beispiel Konzerten, Ausstellungen, Kunstinstallationen und Lesungen im Rahmen eines Kulturfestivals,
ii. für angemessene Sachaufwandskosten der Künstler und Referenten
iii. sowie für Öffentlichkeitsarbeit eingesetzt werden.
Die Organisation der kulturellen Veranstaltungen erfolgt in Zusammenarbeit mit der örtlichen und überörtlichen Verwaltung, der Organisation ‚Pro Loco’ von Poggio San Marcello sowie mit der Pfarrei von Castelplanio/Poggio San Marcello. Die Events des Vereins werden möglichst umweltverträglich gestaltet.
e. Der Vereinszweck wird erreicht durch folgende Veranstaltungen, die vor allem in den Räumen der Pfarrei von Poggio San Marcello/Castelplanio sowie auf Straßen und Plätzen und in den Räumen der Gemeinde von Poggio San Marcello stattfinden:
i. Sprachkurse in deutscher und italienischer Sprache, die in Form von Kompaktkursen von qualifizierten Lehrkräften für jugendliche und erwachsene Teilnehmer des Kulturaustauschs angeboten werden.
ii. künstlerische Workshops für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, die zum Beispiel Medien- und Filmkompetenz durch sinnvollen aktiven Einsatz der medialen Hilfsmittel wie Smartphones und Tablets fördern.
iii. Kulturveranstaltungen wie Theater- und Filmaufführungen, Ausstellungen, Lesungen und bilinguale moderierte Gespräche über Kultur, sowie über aktuelle Ausstellungen der Künstlerinnen und Künstler, die in Poggio San Marcello regelmäßig gezeigt werden.
iv. Fortbildungskurse für deutsche, italienische und andere Lehrkräfte in den Bereichen Malerei und bildende Kunst, Musik und mediale Kunstformen. Die Kurse zielen sowohl auf handwerkliche Qualifikation, als auch auf methodische und mediendidaktische Kompetenz. Die Kurse werden von qualifizierten Lehrgangsleitern angeboten.
v. Weiter fördert der Verein die Zusammenarbeit mit Universitäten im künstlerischen Bereich, insbesondere durch Studentenaustausch und Studienaufenthalte. Ziel ist das Erarbeiten von Lehrkonzepten und Lehrinhalten durch Lehrer und Künstler.
vi. Ein regelmäßig stattfindendes Kulturfestival ermöglicht einem breiten Publikum Begegnungen mit Kunst.
f. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a. durch freiwilligen Austritt, mit dem Tod bzw. der Auflösung des Mitglieds, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein.
b. Der freiwillige Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
c. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
d. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden 45.- € Jahresbeitrag erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit können durch Beschluss der Mitgliederversammlung neu bestimmt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins bestehen aus
a. dem Vorstand und
b. der Mitgliederversammlung.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden
d. dem Schatzmeister
e. dem Schriftführer
Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei weitere stimmberechtigte aber nicht vertretungsberechtigte Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen.
Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, welcher Zeit und Ort festlegt, schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail) einberufen. Der Vorsitzende kann diese Aufgabe an die Stellvertreter delegieren. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 10 Tagen einzuhalten.
Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterschreiben. Die Sitzung leitet der Vorsitzende. In seiner Abwesenheit wird sie von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem der anderen Vorstandsmitglieder geleitet.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden sind.
Eine online-Teilnahme an der Vorstandssitzung ist möglich. Die online-Vorstandssitzung findet in einem passwortgesicherten online-Raum statt. Die Mitteilung des Passworts gegenüber den Teilnehmern erfolgt zwei Tage vor der Sitzung. Die Teilnehmer machen ihre Identität durch Verwendung des Klarnamens kenntlich. Technische Unterbrechungen der Verbindung bei einer online-Vorstandssitzung führen zu einer Unterbrechung der Sitzung, bis die Verbindung wieder hergestellt ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach dem Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz des Vereins, in der Mitgliederversammlung hat jedes teilnehmende Mitglied eine Stimme.
Eine online-Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist möglich. Die online-Mitgliederversammlung findet in einem passwortgesicherten online-Raum statt. Die Mitteilung des Passworts gegenüber den Teilnehmern erfolgt zwei Tage vor der Versammlung. Die Teilnehmer machen ihre Identität durch Verwendung des Klarnamens kenntlich. Technische Unterbrechungen der Verbindung bei einer online-Mitgliederversammlung führen zu einer Unterbrechung der Versammlung bis die Verbindung wieder hergestellt ist.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
b. Gestaltung der satzungsgemäßen Aktivität des Vereins
c. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der vom Vorstand vorgeschlagenen Mitgliedsbeiträge
d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e. Bestimmung der Anzahl und Wahl der Rechnungsprüfer und Entgegennahme von deren Rechnungsbericht
f. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
g. Mitgliederausschluss laut § 4d
§ 9 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.
Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 20 Tagen durch schriftliche Benachrichtigung (Brief, Fax oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen vier Wochen die Versammlung mit derselben Tagesordnung erneut einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
Abgestimmt wird über die in der Tagesordnung aufgeführten Punkte.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Enthaltungen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) und zur Auflösung des Vereins sind zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Abstimmung erfolgt im Allgemeinen durch Handaufheben. Sie muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Abstimmungen in online-Mitgliederversammlungen können, wenn es von einem Drittel der Mitglieder gewünscht wird, per E-Mail an den Versammlungsleiter durchgeführt werden. Im Betreff ist der Gegenstand der Abstimmung zu nennen, im Text muss das Votum „ja“ oder „nein“ oder „Enthaltung“ lauten.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Schriftführer fertigt ein Protokoll, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es enthält folgende Feststellungen:
a. Ort und Zeit der Versammlung, bei online-Mitgliederversammlungen wird der Ort des Versammlungsleiters eingetragen
b. die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
c. die Namen der erschienenen oder online teilnehmenden Mitglieder
d. die Tagesordnung
e. die einzelnen Abstimmungsergebnisse
f. die Art der Abstimmung
g. bei Satzungsänderungen ist ferner der genaue Wortlaut der zu ändernden Bestimmung anzugeben.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende kann in Abstimmung mit dem Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand fordern. Für die Einberufungsfrist gelten die Regelungen von § 9.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zwecks unmittelbarer und ausschließlicher Verwendung für die Förderung internationalen kulturellen Austauschs an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft.
§ 12 Datenschutz
Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Jedes Vereinsmitglied hat diesbezüglich folgende Rechte:
– Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
– Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
– Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
– Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
– Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
– Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen Zweck zu verarbeiten, als es zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Keinesfalls werden Daten Dritten zugänglich gemacht oder sonst genutzt.
§ 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist München, Deutschland.
Bei Widersprüchen zwischen der deutschen und der italienischen Übersetzung dieser Satzung ist die deutsche Fassung maßgeblich.